P2P Kredite versteuern in 2019

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zu versteuern. Das gilt auch für Einkünfte aus P2P Krediten. Aber wann wird die Steuerpflicht ausgelöst? Dieser Artikel ist keine Empfehlung und keine Beratung. Dem interessierten Leser soll eine Zusammenfassung der Kernaussagen des referenzierten und ausführlichen Artikels und eine Anregung zum Nachdenken gegeben werden.

Klarheit schaffen

Es ist mir wichtig, an erster Stelle darauf hinzuweisen, was für mich persönlich im Kontext dieses Artikels ganz selbstverständlich ist:

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zu versteuern. Das ist hinreichend klar im Einkommensteuergesetz (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) geregelt.

Und spätestens mit § 20 Absatz 1 Nr. 5 EStG (Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden) bzw. mit § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) sind Zinsen aus P2P Investitionen also Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Wann wird die Steuerpflicht ausgelöst?

Nachdem nun klar verdeutlicht ist, dass Einkünfte aus P2P Investitionen zu versteuern sind, bleibt noch die Frage nach dem Wann zu klären. Ganz konkret geht es also um die Fragestellung, wann Einkünfte aus P2P Investitionen zu versteuern sind.

Mit der Fragestellung der zeitlichen Zuordnung und damit der Fälligkeit der Steuer hat sich Luis Pazos intensiv beschäftigt. Unter der Überschrift Alternative Besteuerung von P2P Krediten ist sein Artikel auf dem Blog von Lars Wrobbel veröffentlicht. Auch Roland Elias aus dem Youtube Kanal Steuern mit Kopf hat ein Video dazu veröffentlicht. Allen an der Anwendung Interessierten empfehle ich sehr, den ausführlichen Artikel zu lesen. Einen Überblick der wichtigsten Kernaussagen gebe ich hier in meinem Artikel.

Das Zuflussprinzip und die wirtschaftliche Verfügungsmacht

In § 11 Absatz 1 Satz 1 EStG heißt es: „Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.“

Dieser Zufluss ist jedoch erst dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber erlangt hat, er also tatsächlich Zugriff auf eine Geldleistung hat, die Einnahmen für weitere Rechtsgeschäfte verwenden kann oder eine Gutschrift der Einnahmen auf seinem Giro-, Spar-, Termin- oder sonstigem Geldkonto erfolgt.

Im Falle von P2P Plattformen verbleibt die wirtschaftliche Verfügungsmacht beim Betreiber der Plattform. Ebenso gehen die Zahlungen der Kreditnehmer (Tilgung und Zinsen) auf dem Konto des Plattformbetreibers ein und werden dort anteilig dem Account des Investors zugeordnet. Sie fließen nicht dem Investor zu. Der Plattformbetreiber informiert jedoch regelmäßig den Investor über seine erlangten „Forderungen auf Buchgeld“ gegen den Plattformbetreiber, die der Investor in keinem Fall für Rechtsgeschäfte oder als Zahlungsmittel nutzen kann. Eine Auszahlung oder eine Sondierung auf einem separaten Konto für den Investor erfolgt ebenso wenig. Somit erlangt der Investor eben gerade nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über Einnahmen, was dazu führt, dass das Zuflussprinzip im Sinne des § 11 Absatz 1 EStG nicht erfüllt ist.

Die Steuerpflicht wird mit der Auszahlung ausgelöst

Möchte ein Investor nun eine Auszahlung durchführen, um wirtschaftliche Verfügungsmacht über die ihm zugeordneten Gelder ganz oder teilweise zu erlangen, so muss er zunächst die Auszahlung beim Plattformbetreiber beantragen. Erst nach Prüfung durch den Betreiber und nur bei gegebener Deckung erfolgt dann die Freigabe und die Auslösung der Zahlung vom Konto des Betreibers auf das Bankkonto des Investors.

Mit dem Zahlungseingang auf dem Bankkonto des Investors ist dann auch das Zuflussprinzip nach § 11 Absatz 1 EStG erfüllt und somit wird erst zu diesem Zeitpunkt die Steuerpflicht ausgelöst.

Achtung

Im Falle von deutschen P2P Plattformen wie Auxmoney besitzt der Investor ein mit der Plattform verknüpftes Bankkonto mit IBAN und BIC. Hier ist der Zufluss sofort gegeben und die Steuerpflicht wird damit sofort ausgelöst.

Win-Win für beide Parteien

Folgt man der im Originalartikel vorgestellten Rechtsauffassung, werden die Steuern nach dem Zuflussprinzip mit dem Zahlungseingang auf dem Bankkonto des Investors fällig. Das ist aber kein Nachteil. Ganz im Gegenteil: Die abzuführende Steuer und auch die Erträge beim Investor sind höher, was dem Zinseszinseffekt zu verdanken ist. Gewinner dieser Methode sind also der Fiskus und der Investor. Es ist nicht zu erkennen, dass bei Anwendung dieser Methode einer der beiden Parteien ein Schaden entsteht.

Da es zu dieser Methode viele Meinungen und auch unterschiedliche Rechtsauffassungen geben kann, wird die erforderliche Klarheit zur Fragestellung nach dem richtigen Zeitpunkt zum Auslösen der Steuerpflicht durch ein Gericht festzustellen sein.

Was denkst Du?

2 Kommentare

  1. Martin

    Es ist für mich nicht nachvollziehbar, daß bei der Besteuerung von P2P-Zinsen nach all den Jahren immer noch so viel Unklarheit herrscht und nicht von offzieller Seite (z.B. Bundesfinanzministerium o.ä.) eine klare Regelung vorgegeben wird.
    Ich würde z.B. gerne wissen, ob die Anleger, die bisher nach dem Zuflussprinzip versteuern, Probleme mit dem Finanzamt bekommen haben oder nicht. Alle stochern bei dem Thema im Nebel herum.

    Antworten
    • Mission Wohlstand

      Hallo Martin,

      vielen Dank für Deinen Kommentar. Bezüglich der fehlenden Klarheit zur Regelung bei der Besteuerung von P2P-Zinsen stimme ich Dir zu.

      Ich kann mir aber nur schwer vorstellen, dass Anleger, die Steuern nach dem Zuflussprinzip entrichten, Probleme mit dem Finanzamt bekommen haben bzw. bekommen werden, zumindest nicht, solange eine klare Regelung nicht vorliegt. Aus zwei Gründen: Erstens entrichten sie ihre Steuern und zweitens gibt es keine Rechtsgrundlage, die das FA zur Besteuerung von P2P-Zinsen heranziehen kann.

      Ich kann nur jedem empfehlen, nach dem einen oder dem anderen Verfahren seine Steuern zu entrichten. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, Kontakt mit seinem FA aufzunehmen und die Thematik zu schildern. Aber mehr als eine rechtliche Meinung kann auch der Mitarbeiter im FA nicht haben. Selbst wenn es sich um einen ausgebildeten Juristen handeln sollte, kann dieser eine Rechtsauffassung haben, die sicher schwerer wiegt als eine rechtliche Meinung eines Nicht-Juristen, jedoch auch keine Rechtsgrundlage im angesprochenen Sinn darstellt.
      Es bleibt also dabei, dass ohne das Vorliegen einer höchst richterlichen Rechtsprechung oder ohne gesetzliche Grundlage eben nur Meinungen oder Rechtsauffassungen bestehen können.

      Unglücklich ist es nur, im Vorfeld mit dem FA das Thema zu besprechen und dann feststellen zu müssen, dass das FA eine Meinung vertritt, die Dir selbst nicht passt.

      Antworten

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